Haupinhalt

Inventurwesen

Das Inventurwesen erstellt bei Todesfällen für die Stadt Laufenburg und die Gemeinde Schwaderloch die Nachlassinventare.

Allgemeines
Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dies gilt auch für die Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" der verstorbenen Person, welche als Grundlage für das Steuerinventar gilt.

 

Steuerinventar
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar aufgenommen. Die erbberechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventuraufnahme mitzuwirken. Wer Nachlasswerte verheimlicht, kann mit einer Busse bis 10'000 Franken (in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 50'000 Franken) bestraft werden.

 

Erbschaftsinventare
Die Erbberechtigten können beim Bezirksgericht Laufenburg, innert eines Monats seit Todestag, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf verlangen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar oder die Erbschaft voraussichtlich überschuldet ist. Zudem kann die Aufnahme eines Sicherungsinventares verlangt werden; dieses dient zugleich als Steuerinventar.

 

Verfügungssperre
Die Erbberechtigten und die Verwalterinnen beziehungsweise Verwalter von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörden keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.

Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.

 

Testamente
Die Erbberechtigten haben die vorgefundenen Testamente zur Eröffnung unverzüglich dem Bezirksgericht Laufenburg zuzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Formvorschriften erfüllt sind.

 

Ausschlagung
Die Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt für die gesetzlichen Erbinnen und Erben in der Regel mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod bekannt geworden ist und für die eingesetzten Erbinnen und Erben mit dem Zeitpunkt der Zustellung der letztwilligen Verfügung (Art. 567 ZGB). Zuständige Amtsstelle ist das Gerichtspräsidium Laufenburg.

 

Erbbescheinigung
Auch Erbgangsurkunde oder Erbschein genannt.

Die Erbbescheinigung gibt verbindlich Auskunft über den Kreis der Erbberechtigten. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.

Die Erbbescheinigung kann von jeder erbberechtigten Person oder vom Willensvollstrecker bestellt werden. Bestellformular an das Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, CH-5080 Laufenburg, senden.

Weitere Auskünfte über Ihre Anliegen und Fragen erteilt Ihnen gerne.

Kontakt

Inventurwesen
Hauptstrasse 83
5085 Sulz 

Tel. 062 869 12 50
Fax 062 869 12 59
steuern@laufenburg.ch

Öffnungszeiten

Stadtverwaltung*

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Montag

08.00 - 14.00 Uhr

 

Dienstag

08.00 - 11.30 Uhr

13.30 - 18.00 Uhr

Mittwoch

 

13.30 - 16.30 Uhr

Donnerstag

08.00 - 11.30 Uhr

13.30 - 16.30 Uhr

Freitag

08.00 - 11.30 Uhr

 

*das Tourist-Office hat nach wie vor separate Öffnungszeiten.

 

An folgenden Feiertagen bleibt das Inventurwesen geschlossen:

  • Montag, 23. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 03. Januar 2025 (Weihnachten und Neujahr)

 

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