Eine Erbbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist gebührenpflichtig.
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