Haupinhalt

Anerkennung

Ein Kind, welches mit der Geburt nur zur leiblichen Mutter in einem Kindsverhältnis steht, muss vom leiblichen Vater anerkannt werden.
  • Ein Kind unverheirateter Eltern kann vom Vater vor oder nach der Geburt anerkannt werden.
  • Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind.
  • Die Wirkung des Kindsverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 270 ff. ZGB) geregelt. Über die genauen Rechtsmittel werden Sie von uns vor der Unterzeichnung der Anerkennungserklärung informiert.
  • In Zusammenhang mit der Anerkennung kann auch die gemeinsame elterliche Sorge erklärt werden.
Nach telefonischer Anmeldung und Terminvereinbarung ist das persönliche Erscheinen erforderlich.