Haupinhalt
Anerkennung
- Ein Kind unverheirateter Eltern kann vom Vater vor oder nach der Geburt anerkannt werden.
- Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind.
- Die Wirkung des Kindsverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 270 ff. ZGB) geregelt. Über die genauen Rechtsmittel werden Sie von uns vor der Unterzeichnung der Anerkennungserklärung informiert.
- In Zusammenhang mit der Anerkennung kann auch die gemeinsame elterliche Sorge erklärt werden.
Name | Telefon | Kontakt |
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Regionales Zivilstandsamt | 062 869 11 30 | zivilstandsamt@laufenburg.ch |